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1000 Meter Schutzabstand für Windräder

Brandenburger Landesregierung bringt Gesetzentwurf für Windenergieanlagen auf den Weg

Der Gesetzentwurf über neue Abstandsregelungen für Windkraftanlagen wurde vor kurzem in erster Lesung im Landtag Brandenburg beraten. Kernstück ist, dass für Windenergieanlagen künftig ein Schutzabstand von 1000 Metern zu bestimmten Wohngebäuden gelten soll.

Die Landesregierung nimmt die Sorgen und Belange der Brandenburgerinnen und Brandenburger beim Thema Windräder ernst und legt deshalb den Entwurf eines Windenergieanlagenabstandsgesetzes vor. Das Gesetz soll festlegen, dass der Ausbau der Windkraftnutzung nur außerhalb eines Radius von 1000 Meter zur Wohnbebauung privilegiert ist. Das sieht ein Kabinettsbeschluss vom 16. November 2021 vor. „Wind und Wohnen – für diese beiden bedeutsamen Themen gilt es, in Brandenburg einen Ausgleich und einen gesellschaftlichen Konsens zu schaffen“, sagt Bauminister Guido Beermann. „Mit einem Schutzabstand von 1000 Metern zu im Zusammenhang bebauten Ortsteilen mit Wohnnutzungen wollen wir den Rahmen der Bundesgesetzgebung für die Brandenburgerinnen und Brandenburger anwenden.“

In den letzten Jahren haben die Leistungsfähigkeit und die Höhe der Windenergieanlagen deutlich zugenommen. Insbesondere die Höhe ist ein wichtiger Faktor für die Akzeptanz in der Bevölkerung. Dem folgend hat der Bundes­gesetzgeber 2020 im Baugesetzbuch die Möglichkeit geschaffen, dass die Länder durch ein Landesgesetz einen Mindestabstand zwischen Windenergieanlagen und baulichen Nutzungen zu Wohnzwecken regeln können. Brandenburg macht von dieser Möglichkeit Gebrauch und trägt damit auch zur Umsetzung des Koalitionsvertrags bei, der vorgibt, dass „Repowering und Ausbau nur außerhalb eines Radius von 1000 Metern zur Wohnbebauung stattfinden darf“.

Vom Schutzbereich werden dabei solche Gebiete erfasst, die regelmäßig im Zusammenhang mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung stehen: Alle Wohngebäude in Gebieten mit Bebauungsplänen (§ 30 BauGB) sowie innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile (§ 34 BauGB) werden erfasst, in denen Wohngebäude nach der Baunutzungsverordnung (BauNVO) allgemein, das heißt nicht nur ausnahmsweise, zulässig sind.

Die Regionalplanung hat sich zukünftig in ihren Planungen für die Steuerung von Windenergie an den Mindestabstand zu halten und kann nicht davon abweichen. Das Gesetz enthält außerdem Übergangsregelungen für die kommunale Bauleitplanung (Flächennutzungspläne), die Regionalplanung (Regionalpläne) und für laufende immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren (Vertrauensschutz für Unternehmen der Windenergie). Ziel der Landesregierung ist es, dass das Gesetz Anfang 2022 in Kraft treten soll. Für den Landesverband Windenergie ist das geplane Gesetzt „weder schlecht noch gut“. Es sei längst gelebte Praxis, hätten doch die Unternehmen bereits seit 2016 die 1000 Meter Abstand gegenüber der Landespolitik akzeptiert. „Jetzt ist es angezeigt, dass die internen Streitereien der Landesregierung um den Ausbau der Windenergie endlich enden und der frische Wind in der Bundespolitik zum Gestalten des Energielandes Brandenburg genutzt wird“, ­betont der Verband.

RED

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