Bundes-Notbremse 
ist in LDS außer Kraft

Bei den Corona-Maßnahmen gilt wieder die Brandenburgische Eindämmungsverordnung

Die Bundes-Notbremse hinsichtlich der Corona-Pandemie ist für den Landkreis Dahme-Spreewald wieder außer Kraft getreten. Die Sieben-Tage-Inzidenz lag seit fünf Werktagen ununterbrochen unter 100. Damit ist die nächtliche Ausgangsbeschränkung weg gefallen.

Der Landkreis verweist darauf, dass nun wieder die Maßgaben der Brandenburgischen Eindämmungsverordnung in LDS greifen. Daher gilt die Kontaktbeschränkung auf einen Haushalt plus Personen eines weiteren Haushalts – insgesamt maximal fünf Personen, Kinder bis 14 Jahre werden nicht mitgezählt. Touristische Übernachtungen sind weiterhin untersagt. Betriebe der Gastronomie bleiben geschlossen.

Im Einzelhandel dürfen folgende Einrichtungen ohne Terminvergabe und Personendatenerfassung für den Publikumsverkehr öffnen: Lebensmittelgeschäfte und Getränkemärkte; Landwirtschaftliche Direktvermarkter von Lebensmitteln; Verkaufsstände auf Wochenmärkten beschränkt auf die zugelassenen Sortimente; Drogerien, Apotheken, Sanitätshäuser, Reformhäuser, Babyfachmärkte; Optiker und Hörgeräteakustiker; Reinigungen und Waschsalons; Tierbedarfshandel und Futtermittelmärkte; Baufachmärkte, Baumschulen, Gartenfachmärkte, Gärtnereien und Floristikgeschäfte; Banken und Sparkassen; Buchhandel, Zeitungs- und Zeitschriftenhandel sowie Poststellen; ­Tabakwarenhandel; Tankstellen sowie Werkstätten für Fahrräder und Kraftfahrzeuge, Abhol- und Lieferdienste. Ein negativer ­Corona-Testnachweis ist nicht mehr erforderlich.

Die körpernahen Dienstleistungen sind gestattet. Der kontaktfreie Sportbetrieb auf und in allen Sportanlagen unter freiem Himmel ist mit bis zu zehn Personen oder mit bis zu 20 Kindern (bis vollendetem 14. Lebensjahr) möglich. Indoor-Sportstätten und folgende Kultur- und Freizeitstätten bleiben geschlossen: Theater, Konzert- und Opernhäuser; Messen, Ausstellungen, Spezialmärkte, Jahrmärkte, Volksfeste; Clubs, Diskotheken und vergleichbare Einrichtungen; Kinos (außer Autokinos); Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen; Schwimmbäder, Spaß- und Freizeitbäder; Saunen, Dampfbäder, Thermen, Wellnesszentren; Freizeitparks.

Solarien dürfen geöffnet werden. Auch Betreiber von Gedenkstätten, Museen, Ausstellungshäusern, Galerien, Planetarien, Archiven, öffentlichen Bibliotheken, Tierparks, Wildgehegen, Zoologischen und Botanischen Gärten können unter Einhaltung des Abstandsgebotes und der Hygienregeln öffnen. Stadt-, Gäste- und Naturführungen mit Personen entsprechend der geltenden Kontaktbeschränkung im öffentlichen Raum sind möglich.

RED / PI LDS