LDS-Umweltamt: Asbestplatten und alte Holzbahnschwellen ordnungsgemäß entsorgen
Aus aktuellem Anlass informiert das Umweltamt Dahme-Spreewald über den Umgang mit gefährlichen Baustoff-Abfällen. Immer wieder finden Mitarbeiter der unteren LDS-Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde Anzeigen zum Verkauf von Dach- oder Wellplatten sowie alter Holzbahnschwellen, sei es am Schwarzen Brett oder online.
Oft lagern Asbestzementplatten noch irgendwo auf dem eigenen Grundstück oder wurden beispielshalber frisch vom Dach demontiert. Dass Asbest schädlich ist, sollte der breiten Bevölkerung inzwischen bekannt sein. So können die Asbestfasern unter anderem Lungenkrebs auslösen. Für verbaute Asbestprodukte auf Gebäuden besteht Bestandsschutz. Werden diese jedoch abgebaut, so ist zwingend die Entsorgung vorzunehmen. Eine erneute Verwendung zum Beispiel für den Kompostbau oder als Abdeckung für Holzstapel ist generell nicht erlaubt.
Alte Holzbahnschwellen sind in der Regel mit Teeröl behandelt. Teeröle beinhalten ebenfalls krebserregende Stoffe. Nur aufgrund der Behandlung mit diesen schädlichen Stoffen sind die Bahnschwellen so lange haltbar. Auch hier gilt: Werden Bahnschwellen ausgebaut, sind diese zwingend zu entsorgen. Eine Wiederverwendung beispielsweise als Beeteinfassung oder Unterbau fürs Hochbeet, als Koppelpfahl bzw. für den Stegbau ist nicht zulässig. Asbestzementplatten und auch alte Holzbahnschwellen unterliegen nach dem Ausbau dem Abfallrecht und sind als gefährlicher Abfall einzustufen. Wer diese Abfälle verkauft oder nur verschenkt, macht sich gegebenenfalls dem unerlaubten Umgang mit Abfällen strafbar. RED/ PI LDS