Reinigungspflicht kann übertragen werden / Wer haftet bei Unfällen
Wer zum Besen greifen muss, regeln die meisten Kommunen in ihren Satzungen. Dort schreiben sie fest, ob und in welchem Umfang sich Hauseigentümer um die Reinigung der Bürgersteige kümmern müssen. Wer sich der Reinigungspflicht dauerhaft entzieht, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Den Eigentümern eines Mietshauses steht es frei, die Reinigungspflicht über den Mietvertrag an die Mieter weiterzugeben.
Ereignet sich ein Unfall, hat dieser nicht nur eine strafrechtliche Seite. Wie die HUK-COBURG mitteilt, geht es auch um persönliche Haftung. Bricht sich ein Passant beispielsweise das Bein, weil die Blätter nicht weggefegt wurden, muss der Verantwortliche für den Schaden aufkommen. Ohne Haftpflichtversicherung kann das teuer werden: Im geschilderten Fall können dem Geschädigten Schmerzensgeld und, falls er arbeitet, auch eine Entschädigung für den Verdienstausfall zustehen. Bleiben nach einem Unfall dauerhafte Schäden zurück, können sogar lebenslange Rentenzahlungen fällig werden.
Ob und in welchem Umfang ein säumiger Laubräumer haftet, hängt trotz allen Regeln oft von den speziellen Umständen des Einzelfalls ab. Sollte der Geschädigte den Rechtsweg beschreiten, steht die Haftpflichtversicherung ihrem Kunden zur Seite.
PI / Foto: HUK-COBURG