Einzelhandel, Museen und körpernahe Dienstleistungen dürfen unter Auflagen öffnen / Kontaktfreier Sport auf Außenanlagen
Die Brandenburger Landesregierung teilt mit, dass auch im Land die Kontaktbeschränkungen gelockert sind. Einzelhandel, Museen und alle körpernahen Dienstleistungen wie Kosmetik- und Nagelstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios, Sonnenstudios und ähnliche Betriebe können unter Auflagen wieder öffnen.
Zu den Auflagen für den Einzelhandel und die Dienstleistungen gehören neben dem allgemeinen Hygienekonzept unter anderem eine vorherige Terminvergabe an alle Kunden, eine Beschränkung der Quadratmeter an Verkaufsfläche pro Kunden sowie das Erfassen von Personendaten. Das Personal der Verkaufsstellen ist von der Pflicht, eine medizinische Maske zu tragen, befreit, wenn es keinen direkten Kundenkontakt hat oder wenn die Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel durch geeignete technische Vorrichtungen verringert wird. Bei den körpernahen Dienstleistungen müssen sowohl Kunden als auch Beschäftigte eine Maske tragen. Im Falle einer Gesichtskosmetik müssen Kunden einen tagesaktuellen bestätigten negativen COVID-19-Test vorweisen oder vor Ort einen Selbsttest machen.
Der Sportbetrieb auf und in allen Sportanlagen ist weiter untersagt. Dies gilt insbesondere für Gymnastik-, Turn- und Sporthallen, Fitnessstudios, Tanzstudios, Tanzschulen und vergleichbare Einrichtungen. Aber auf allen Sportanlagen unter freiem Himmel ist kontaktfreier Sport mit bis zu zehn Personen in dokumentierten Gruppen, bei Kindern und Jugendlichen bis 14 Jahren mit bis zu 20 Teilnehmern, gestattet.
Auch Kultur- und Freizeiteinrichtungen können unter Auflagen öffnen. Dazu gehören Gedenkstätten, Museen, Ausstellungshäuser, Galerien, Planetarien, Archive, öffentliche Bibliotheken, Tierparks, Wildgehege, Zoologische und Botanische Gärten. Andere kulturelle Einrichtungen wie Theater, Kino, Konzerthalle bleiben weiter geschlossen. Gaststätten, Bars und Cafés sind ebenfalls weiter zu. Nur der Außerhausverkauf ist erlaubt. Hotels und Beherbergungstätten dürfen weiter nicht zu touristischen Zwecken öffnen.
Übersteigt die 7-Tage-Inzidenz für mindestens drei Tage ununterbrochen in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt den Wert von 200, werden wieder schärfere Kontaktbeschränkungen und Maßnahmen auf regionaler Ebene angeordnet – für die Dauer von mindestens 14 Tagen.
RED / PI Landesregierung