Welche Regeln gelten für ein häusliches Arbeitszimmer?
Viele Menschen, egal ob Arbeitnehmer oder Selbstständige, haben die Möglichkeit, ganz oder teilweise von zu Hause aus zu arbeiten. Hierfür nutzen sie meist ein häusliches Arbeitszimmer. „Doch nicht jeder Steuerpflichtige kann sein Heimbüro auch steuerlich geltend machen. Darüber, welche Aufwendungen wann und in welcher Höhe abgezogen werden dürfen, gibt es häufig Streit mit dem Finanzamt. Hierbei gilt es einiges zu beachten“, so die Steuerberaterkammer Brandenburg.
Was ist ein häusliches Arbeitszimmer? Ein häusliches Arbeitszimmer ist ein Raum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftstellerischer oder verwaltungstechnischer bzw. organisatorischer Arbeiten dient. Er darf nicht privat bzw. nur sehr eingeschränkt (weniger als 10 Prozent private Mitbenutzung) als Wohnraum genutzt werden. Für die Beurteilung ist auch wichtig, ob der Raum von den Privatzimmern getrennt liegt und ob die Wohnung so groß ist, dass der Steuerpflichtige auf eine private Nutzung des Arbeitszimmers tatsächlich verzichten kann. Nutzt er einen Raum mit einem nicht unerheblichen Teil seiner Fläche auch privat, können die Aufwendungen auch nicht anteilig als Betriebsausgaben oder Werbungskosten berücksichtigt werden. Zur häuslichen Sphäre kann bei Ein- und Mehrfamilienhäusern auch ein Kellerraum als Zubehörraum zur Wohnung gehören. Bei Räumen im Dachgeschoss eines Mehrfamilienhauses, die nicht zur Privatwohnung gehören, liegt dagegen ein außerhäusliches Arbeitszimmer vor, für das die Aufwendungen gegebenenfalls in voller Höhe anerkannt werden.
Der eigentliche Grundsatz lautet, dass der Steuerpflichtige die Kosten für ein Arbeitszimmer nicht steuerlich geltend machen kann. Wenn aber für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, dürfen Steuerpflichtige im Jahr bis zu 1250 Euro als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend machen. Dieser Betrag ist subjektbezogen, das heißt, er verdoppelt sich, wenn zwei Personen dasselbe Arbeitszimmer nutzen. In Fällen, in denen das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, dürfen alle damit verbundenen Aufwendungen in voller Höhe angesetzt werden. Das kann sogar dann gelten, wenn ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, der Arbeitnehmer aber den qualitativen Schwerpunkt der Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer ausübt. Das kann beispielweise bei einem Telearbeitsplatz bzw. Heimarbeitsplatz gegeben sein.
Welche Kosten sind abzugsfähig? Ist ein häusliches Arbeitszimmer gegeben, sind die Kosten für die Ausstattung voll abziehbar. Das betrifft zum Beispiel Tapeten, Teppiche, Fenstervorhänge, Gardinen und Lampen. Außerdem sind die Gebäudekosten anteilig zu berücksichtigen, also Miete, Gebäude-AfA (Abschreibung für Abnutzung), Renovierungskosten, Schuldzinsen für Kredite, die zur Anschaffung, Herstellung oder Reparatur des Gebäudes genutzt wurden, Wasser-, Energie- und Reinigungskosten ebenso wie Müllabfuhr und Gebäudeversicherungskosten. Der abziehbare Anteil ist nach dem Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers zu der nach der Wohnflächenverordnung ermittelten Wohnfläche der Wohnung (einschließlich des Arbeitszimmers) zu berechnen.
RED/ PI Steuerberaterkammer Brandenburg