Verbraucherzentrale informiert zu kostenfreien Hotelstornierungen im Nachbarland
Die Ausbreitung des Coronavirus wirkt sich auch auf Reisen ins Nachbarland aus, viele VerbraucherInnen stornieren Hotelübernachtungen. Die Verbraucherzentrale Brandenburg (VZB) erklärt, welche besonderen Regeln in Polen gelten und wie betroffene VerbraucherInnen ihren Anspruch auf Erstattung damit durchsetzen können.
Seit Ende Oktober gilt ganz Polen als Risikogebiet. Ein Urlaub etwa an der polnischen Ostsee ist nicht möglich. Die gute Nachricht für Betroffene: Sie können die Rückerstattung aller Kosten vom Reiseveranstalter verlangen. Dass dieses Recht nicht nur für Pauschalreisen, sondern auch bei Buchungen von Einzelleistungen gilt, haben VerbraucherInnen einem polnischen Gesetz zu verdanken.
„Reisende aus Deutschland können sich auf ein polnisches Corona-Gesetz berufen, das unter anderem Erstattungen im Fall von coronabedingten Hotelstornierungen regelt“, sagt Dr. Katarzyna Guzenda, Leiterin des Deutsch-Polnischen Verbraucherinformationszentrums der VZB. „Wer seine in Polen gebuchte Hotelübernachtung absagt, kann die Erstattung der Kosten vom Anbieter verlangen. Zwar kann der Hotelbetreiber in einer solchen Situation einen Gutschein anbieten, der Verbraucher muss ihn aber nicht akzeptieren“, so die Expertin. Wer auf die Rückerstattung besteht, dem kann es jedoch passieren, dass er oder sie bis zu einem halben Jahr auf das Geld warten muss. „Diese Frist ist im Gesetz verankert, daher muss man sich gedulden“, erklärt die Verbraucherschützerin.
Weitere Informationen und Beratung zu grenzüberschreitenden Verbraucherfragen erhalten Interessierte im Deutsch-Polnischen Verbraucherinformationszentrum telefonisch oder per E-Mail. Beratungstermine können unter der Rufnummer 0331/98229995 (Mo bis Fr 9-18 Uhr) oder per E-Mail an konsument@vzb.de vereinbart werden. Aktuelle Informationen zu Verbraucherfragen rund um Corona hat die VZB auf www.verbraucherzentrale-brandenburg.de/corona zusammengestellt.
RED/ PI VZB