Antragsberechtigt sind auch Familien mit einem Elternteil
in systemrelevanter Berufsgruppe
Für die Notfallbetreuung von Kindern wurden die Regelungen der aktuellen Lage angepasst. Es können jetzt auch Kinder betreut werden, bei denen nur ein Elternteil im Gesundheits- oder Pflegebereich arbeitet. Das bisherige Antragsverfahren bleibt unverändert. Das bedeutet, dass sorgeberechtigte Eltern bei den jeweiligen Einrichtungen wie Kindergärten, Tagespflegestellen oder Horten ihren Bedarf anmelden müssen. Das konkrete Verfahren und die Zuweisung zu einer Einrichtung regeln nach wie vor die Verwaltungen der Städte, Ämter und Gemeinden des Landkreises selbst.
Mit der neuen „Ein-Elternregelung“ haben ab sofort Familien für Kinder einen Anspruch, bei denen ein Elternteil in einem der folgenden systemrelevanten Berufsgruppen arbeitet: im Gesundheitsbereich, in gesundheitstechnischen und pharmazeutischen Bereichen, im medizinischen und im pflegerischen Bereich, in stationären und teilstationären Erziehungshilfen sowie in Internaten gemäß § 45 SGB VIII, in der Eingliederungshilfe, der Versorgung psychisch Erkrankter sowie in der Notbetreuung von Kindern bis zum Ende des Grundschulalters. Der Anspruch entfällt, wenn eine andere Betreuungsmöglichkeit gegeben ist und sich beispielsweise ein Elternteil in Heimarbeit befindet. Außerdem wurde der Anwendungsbereich für die „Zwei-Elternregelung“ bei der Notbetreuung auf folgende Beschäftigungsbereiche ausgeweitet: Medien, Veterinärmedizin, für die Aufrechterhaltung des Zahlungsverkehrs erforderliches Personal, Reinigungsfirmen, soweit sie in kritischen Infrastrukturen tätig sind. Um einen konkreten Notbetreuungsplatz zu erhalten, ist es erforderlich, ein nun leicht angepasstes Antragsformular vom Arbeitgeber quittieren zu lassen. Das Antragsformular ist über den Internetauftritt des Landkreises Dahme-Spreewald abrufbar.
RED/ PI LDS