Verbraucherzentrale erklärt, welche rechtlichen Folgen die Corona-Regelungen für November haben
Ab dem 2. November 2020 gelten zunächst bis Ende November wieder verschärfte Corona-Regelungen. Jurist Robert Bartel von der Verbraucherzentrale Brandenburg erklärt, welche Rechte VerbraucherInnen haben – bei Reisen, Konzerten und Veranstaltungen sowie gegenüber dem Fitnessstudio.
Kann man für November geplante Reisen im Inland nun kostenfrei stornieren?
Robert Bartel: Mindestens bis 30. November soll ein allgemeines touristisches Übernachtungsverbot in ganz Deutschland gelten, also wieder ein Beherbergungsverbot. Daher haben Kunden für bereits gebuchte Pauschalreisen im Inland sowie private Hotel- oder auch Übernachtungen in Ferienwohnungen für den Zeitraum einen Erstattungsanspruch. Anders sieht es bei innerdeutschen Bahn- und Flugreisen aus: Soweit diese nicht ausfallen, sind die Kunden auf Kulanz angewiesen.
Und wie sieht es für Reisen ins Ausland aus?
Für Länder mit Reisewarnung ist die Lage weiterhin klar, dort haben zumindest Pauschalreisende ein kostenfreies Stornierungsrecht. Ob sich mit dem Beschluss darüber hinaus etwas ändert, ist unklar. Man sollte sich in jedem Fall rechtlich beraten lassen, bevor man den Vertrag storniert und damit Stornokosten in Kauf nimmt.
Was gilt für im November gebuchte Tickets?
Theater, Opern, Kinos, Freizeitparks und Museen müssen schließen. Wer für den Zeitraum der Schließung bereits ein Ticket erworben hat, hat einen Erstattungsanspruch, da die Leistung nicht erbracht werden kann. Man muss derzeit keinen Gutschein akzeptieren. Die gesetzliche Gutscheinregelung bezieht sich nur auf Veranstaltungen, für die Verbraucherinnen, die Tickets vor dem 8. März 2020 gebucht hatten. Wir empfehlen aber, einmal ins Kleingedruckte der Buchung zu schauen. Nach den Erfahrungen des Frühjahrs haben viele Veranstalter einen möglichen Ausfall schon einkalkuliert und Sonderregelungen geschaffen.
Sportler können nicht trainieren gehen. Bekommen sie ihr Geld zurück?
Das kommt darauf an, ob man im Sportverein oder im Fitnessstudio trainiert. Die Mitgliedschaft im Verein ist nicht an Trainingsmöglichkeiten geknüpft – man zahlt vielmehr fürs Mitgliedsein. Anders im Fitnessstudio: Dort muss der Betreiber den Betrag für die Zeit erstatten, in der das Studio schließen muss. Auch hier gilt: Wenn der Fitnessstudio-Vertrag vor dem 8. März 2020 abgeschlossen wurde, kann der Betreiber anstatt der Rückzahlung einen Gutschein anbieten.
Wie kann man sich corona-konform beraten lassen?
Um VerbraucherInnen zu schützen und schnell Hilfe bieten zu können, findet die Rechtsberatung der Verbraucherzentrale Brandenburg derzeit überwiegend telefonisch statt. Wer einen telefonischen Beratungstermin zum Beispiel zum Reiserecht, zu Fragen rund um Veranstaltungsausfälle oder Gutscheine vereinbaren möchte, kann dies montags bis freitags von 9 bis 18 Uhr unter der Rufnummer 0331/98229995 oder online auf www.verbraucherzentrale-online.de/terminbuchung tun.
RED