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Urlaub trotz Corona nun sorgenfrei buchen?

Verbraucherzentrale Brandenburg erklärt die aktuellen Angebote der großen Reiseveranstalter

Es ist Frühbuchersaison. Große Reiseveranstalter wie DERTOUR, FTI und TUI werben derzeit wieder mit Frühbucherrabatten und – in Reaktion auf die Corona-Pandemie – befristet mit kostenlosen Stornierungs- und Umbuchungsrechten bis 14 Tage vor Abreise bei einer Reise bis Ende Oktober 2021. Können VerbraucherInnen jetzt sorgenfrei buchen und auf unbeschwerten Urlaub hoffen? Jurist Robert Bartel von der Verbraucherzentrale Brandenburg hat sich die Regelungen genauer angesehen und klärt auf.

Kann ich als Reisender sämtliche Reisen kostenfrei stornieren?

Robert Bartel: Nein. Man sollte sich die Angebote im Detail ansehen. Dabei fällt schnell auf, dass Anbieter die kostenlosen Stornierungsrechte nur auf ausgewählte Flugpauschalreisen bestimmter Marken beschränken. Beliebte Angebote wie Kreuzfahrten sind vom Stornierungsrecht gar nicht umfasst. VerbraucherInnen sollten daher unbedingt im Buchungsvorgang genau prüfen, ob das beworbene Stornierungsrecht für die konkrete Reise gilt. Es handelt sich hier um befristete Regelungen, die sich nicht in den normalen Geschäftsbedingungen wiederfinden. Es empfiehlt sich daher auch, die versprochenen Rechte beispielsweise durch zusätzliche Screenshots der Regelungen zum Stornierungsrecht und des Buchungsvorgangs genau zu dokumentieren.

Was halten Sie von den neuen Stornierungsrechten?

Die Möglichkeit, kurzfristig Reisepläne ändern zu können, begrüßen wir prinzipiell. So können die VerbraucherInnen selbst bestimmen, ob sie ihre Reise vor dem Hintergrund der jeweils aktuellen Pandemie-Lage antreten wollen. Es wäre schön, wenn die VerbraucherInnen diese Flexibilität immer hätten. Stornieren können VerbraucherInnen zwar immer, aber es fallen häufig hohe Stornokosten an. Kostenfrei stornieren ist bislang nur unter den engen gesetzlichen Voraussetzungen des Pauschalreiserechts möglich.

Sie sagen, das kostenlose Stornierungsrecht ist prinzipiell zu begrüßen. Wo ist der Haken?

Urlauber müssen sich bewusst sein, dass sie auch bei Angeboten mit kostenloser Stornierungsmöglichkeit bei Vertragsschluss einen Teil anzahlen und spätestens vier Wochen vor Abreise den Reisepreis vollständig gezahlt haben müssen. Das heißt: Wenn storniert wird, muss man auf das bereits gezahlte Geld warten. Eine Sicherheit, dass der Veranstalter das Geld schnell zurückzahlt, gibt es trotz der Versprechungen und vermeintlichen Garantien nicht. Es gibt nur einen zivilrechtlichen Anspruch auf fristgemäße Rückzahlung. Den hatten aber auch schon Tausende von Reisenden im letzten Jahr nach von Reiseveranstaltern abgesagten Reisen und warten vielfach immer noch auf ihr Geld oder mussten trotz klarer Rechtslage das Geld einklagen.

Was muss bei den Umbuchungsrechten beachtet werden, die derzeit angeboten werden?

Hier gilt im Grunde das Gleiche wie für die Stornierungsrechte: Man muss genau hinschauen, unter welchen Voraussetzungen umgebucht werden kann. Die Umbuchungsmöglichkeit gilt beispielsweise nur bei entsprechender Verfügbarkeit anderer Angebote. Außerdem können nur Reisen gebucht werden, die genauso viel oder weniger kosten als die ursprüngliche. Auch hier liegt die Tücke im Detail: Ein Reiseveranstalter fordert zum Beispiel, dass der Reisepreis der neuen Reise mindestens 50 Prozent des alten Preises betragen muss.

Weitere Informationen zum Verbraucherrecht finden sich auf www.verbraucherzentrale-brandenburg.de. Eine telefonische Beratung und Terminvereinbarung kann unter der Rufnummer 0331/98229995 erfolgen.

RED / PI Verbraucherzentrale Brandenburg

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