Kabinett beschließt neue Corona-Umgangsverordnung
Das Kabinett hat am 28. Juli die Zweite SARS-CoV-2- Umgangsverordnung beschlossen. Damit werden die aktuell bestehenden Corona-Schutzmaßnahmen in Brandenburg im Grundsatz fortgeführt. Neuerungen gibt es vor allem für Veranstaltungen. Außerdem sind Regelungen für den Schulbereich mit Beginn des neuen Schuljahres am 9. August festgelegt. Ministerpräsident Dietmar Woidke sagte dazu: „Brandenburg hat seit Wochen eine bundesweit vergleichsweise niedrige Inzidenz. Das ist ein Erfolg und zeigt, dass wir den richtigen Weg eingeschlagen haben. Deshalb kommen wir auch weiterhin mit wenigen Einschränkungen aus. Trotzdem müssen wir besonders mit Blick auf die Reiserückkehrer und die Delta-Variante weiter besonnen und achtsam bleiben.“ Die neue Umgangsverordnung trat am Sonntag in Kraft und ist zunächst bis 28.8.2021 gültig.
Grundsätzlich gelten weiterhin die Hygieneregeln und -empfehlungen des Robert Koch-Instituts, wie zum Beispiel die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen. Sofern dies nicht möglich ist, soll in Innenräumen weiter eine medizinische Maske getragen werden. Eine inzidenzunabhängige Testpflicht soll gerade in den Schulen, aber auch bei Festivals, in Clubs und Diskotheken für mehr Sicherheit sorgen.
Für die Bewirtung in Innenräumen von Restaurants, die Beherbergung von Gästen in Hotels und Pensionen, Dienstleistungen und andere Bereiche gilt die Testpflicht weiterhin erst ab einer 7-Tage-Inzidenz von 20. In Brandenburg liegen derzeit alle Landkreise und kreisfreien Städte unterhalb dieses Wertes.
Die wichtigsten Änderungen in der Zweiten SARS-CoV-2-Umgangsverordnung sind folgende:
Wenn die Verordnung einen Testnachweis vorsieht, sind nun alle Kinder bis zum vollendeten zwölften (statt wie bisher bis zum sechsten) Lebensjahr davon ausgenommen.
Die Testpflicht in Schulen besteht fort. So sind der Zutritt zur Schule und die Teilnahme am Präsenzunterricht nur erlaubt, wenn an zwei von der jeweiligen Schule bestimmten Tagen pro Woche ein negativer Testnachweis vorgelegt wird (Selbsttests ohne Aufsicht sind weiter zulässig). Das neue Schuljahr beginnt mit zwei Schutzwochen. Das heißt, dass in den ersten beiden Schulwochen nach den Sommerferien (9. bis 20.8.) alle Schülerinnen und Schüler, also auch diejenigen der Jahrgangsstufen 1 bis 6, in den Innenbereichen der Schule eine medizinische Maske tragen (außer im Sportunterricht). Ab dem 21.8. gilt diese Maskenpflicht – wie bisher – nur für Schülerinnen und Schüler ab Jahrgangsstufe 7. Die Maskenpflicht in den ersten zwei Schulwochen gilt in Abhängigkeit von der Raumnutzung auch in den Innenräumen von Horteinrichtungen.
Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter, etwa im Kultur-, Sport- und Freizeitbereich, sind unter Auflagen mit mehr als 1.000 Besucherinnen und Besuchern möglich. Ab 1.000 Gästen ist die Personenzahl auf höchstens 50 Prozent der regulären Besucherkapazität der jeweiligen Veranstaltungseinrichtung begrenzt. In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer dauerhaften 7-Tage-Inzidenz über dem Wert von 35 ist die Personenzahl für Veranstaltungen auf höchstens 5.000 gleichzeitig Teilnehmende begrenzt. In Innenräumen gilt dabei ab einer 7-Tage-Inzidenz von 20 eine Testpflicht. Unter freiem Himmel gilt eine Testpflicht für Veranstaltungen mit mehr als 750 gleichzeitig Teilnehmenden.
Festivals können unter Auflagen mit höchstens 7.000 gleichzeitig anwesenden Gästen stattfinden, solange die 7-Tage-Inzidenz den Wert von 35 nicht überschreitet. Sonst liegt die Grenze bei maximal 5.000 Gästen. Darüber hinaus ist die Personenzahl über einer Besucherzahl von 1.000 ebenfalls auf höchstens 50 Prozent der regulären Gästekapazität der jeweiligen Festivalfläche begrenzt. Es gilt eine Testpflicht für innen und außen.
Private Feiern und Zusammenkünfte im Familien-, Freundes- und Bekanntenkreis sind unabhängig vom Anlass mit bis zu 100 gleichzeitig Anwesenden unter freiem Himmel und bis zu 50 Gästen in geschlossenen Räumen möglich (Geimpfte und Genesene zählen bei privaten Treffen nicht mit).
In Krankenhäusern und Pflegeheimen müssen Besucherinnen und Besucher nicht mehr zwingend eine FFP2-Maske tragen, hier reicht künftig eine medizinische Maske.
Bei religiösen Veranstaltungen sowie in Kultureinrichtungen kann in geschlossenen Räumen der Abstand zwischen festen Sitzplätzen auf bis zu 1 Meter verringert werden.
In Bildungs- sowie Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen gilt das Abstandsgebot nicht mehr. In allen Einrichtungen sind nunmehr Selbsttest zulässig (auch hier: Tests nur erforderlich, wenn regionale Inzidenz sieben Tage über 20 liegt). Hinsichtlich der Maskenpflicht gilt, dass in den Innenbereichen die Maske abgenommen werden kann, wenn sich alle Personen auf einem festen Sitzplatz aufhalten und zwischen den Sitzplätzen ein Abstand von mindestens 1 Meter eingehalten wird.
„Corona bleibt und wird uns weiterhin begleiten. Brandenburg und Deutschland insgesamt haben im Vergleich zu vielen europäischen Regionen noch relativ geringe Inzidenzwerte. Aber auch bei uns steigen sie und haben sich seit dem Tiefstand Anfang Juli mehr als verdoppelt. Die Nachrichten aus anderen Ländern mit Inzidenzwerten von mehreren Hundert zeigen, dass sich die Krankheit wieder blitzartig ausbreiten kann. Deshalb: Wir müssen weiter verdammt vorsichtig sein. Wir dürfen das gemeinsam Erreichte nicht in Gefahr bringen, um einen erneuten Lock-down zu verhindern.
Unsere Kinder sollen Präsenzunterricht haben und Freunde treffen können. Die Geschäfte sollen offen bleiben und Dienstleistungen erbracht werden können. Kultur und Tourismus sollen für die Menschen zugänglich bleiben. Wir alle können dazu beitragen, dass wir auch im Herbst und Winter für unser Leben so viel Normalität wie möglich beibehalten können. Deshalb erneut mein Appell: Lassen Sie sich impfen. Die Angebote sind da, nutzen Sie sie für Ihre Sicherheit und die Sicherheit Ihrer Familien und Freunde.
Ich bin dafür eingetreten, dass Bund und Länder möglichst bald zusammenkommen. Wir brauchen Vereinbarungen zu Reiserückkehrern, zur Erhöhung des Impftempos mit einem klaren Bekenntnis zu Impfen von Jugendlichen ab zwölf Jahren, wenn Eltern und Ärzte zustimmen. Das befürworte ich. Und die klare Aussage: Wer geimpft werden kann, das Impfangebot aber ablehnt, muss persönlich die Konsequenzen tragen und sich testen lassen, um z. B. ins Kino zu gehen – und zwar auf eigene Kosten. Ab wann das gelten soll, ist zu diskutieren. Die Freiheitsrechte der Geimpften dürfen nicht eingeschränkt werden, weil sich manche nicht impfen lassen wollen“, so Dietmar Woidke weiter.
Die landesweite 7-Tage-Inzidenz lag am 28. Juli bei 5,7. Im Ländervergleich ist das der drittniedrigste Wert. In der vergangenen Woche lagen 17 Landkreise und kreisfreien Städte in Brandenburg unter dem Wert von 10; davon 8 unter 5. Nur die kreisfreie Stadt Frankfurt (Oder) lag mit einer 7-Tage-Inzidenz von 17,3 über dem Wert von 10. Zum Vergleich: Als das Kabinett am 15. Juni 2021 die erste Corona-Umgangsverordnung beschloss, lag die landesweite 7-Tage-Inzidenz bei 6,2. Anfang Juli (5. Juli) lag der Wert noch bei 2,3.
PM Staatskanzlei Brandenburg
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