Steuern sparen mit Dienstfahrrädern und –wagen
Wer zur Rushhour mit dem Auto unterwegs ist, steht häufig im Stau. Das kostet Zeit und Nerven. Deswegen bieten immer mehr Unternehmen ihren Mitarbeitern Dienstfahrräder als alternatives Fortbewegungsmittel an. Das schont nicht nur Nerven und Umwelt, sondern hält auch fit. „Doch egal ob mit dem Dienstfahrrad oder Dienstwagen: Steuerpflichtige sollten bei der Überlassung durch den Arbeitgeber einige steuerliche Besonderheiten beachten, um Fallstricke zu vermeiden“, so die Steuerberaterkammer Brandenburg.
Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Dienstfahrrad oder ein Kraftfahrzeug zur Verfügung, kann das Unternehmen sämtliche mit dem Kfz oder Fahrrad in Zusammenhang stehende Kosten als Betriebsausgaben steuerlich abziehen. Ob beim Arbeitnehmer jedoch ein geldwerter Vorteil zu versteuern ist, hängt vom Verwendungszweck ab: Wird das Kfz oder Fahrrad nachweislich nur betrieblich genutzt, muss der Arbeitnehmer dies nicht steuerlich berücksichtigen. Fährt der Arbeitnehmer das Kfz oder Fahrrad aber auch privat, muss er einen sogenannten geldwerten Vorteil versteuern. Dieser ist nach der Ein-Prozent-Regelung (vom Bruttolistenpreis) zu berechnen und monatlich mit der Lohnabrechnung zu versteuern. Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erhöht sich der Betrag bei Nutzung eines Kfz grundsätzlich um 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises pro Kilometer. Bei der Nutzung eines Fahrrades entsteht für den Heimwegvorteil, also die Fahrten des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, kein geldwerter Vorteil.
Den geldwerten Vorteil für die private Nutzung eines E-Bikes, das Geschwindigkeiten über 25 km/h unterstützt und damit verkehrsrechtlich als Kfz einzuordnen ist (mit Geschwindigkeiten von bis zu 25 km/h gelten E-Bikes als Fahrräder), oder des Dienstwagens darf der Steuerpflichtige auch gem. § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG pauschal mit 15 Prozent versteuern. Dies gilt soweit der Arbeitnehmer für den Weg zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte einen Werbungskostenabzug nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG (Entfernungspauschale) beanspruchen kann. Ein Werbungskostenabzug des Arbeitnehmers für seine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist immer dann möglich, wenn der Arbeitnehmer sein privates Fahrzeug für diese Fahrten benutzt.
Alternativ kann der Steuerpflichtige für die Fahrten mit dem Dienstwagen oder einem diesem gleichgestellten E-Bike zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eine Einzelbewertung der tatsächlich
durchgeführten Fahrten für höchstens 180 Tage im Kalenderjahr vornehmen. Diese müssen dann mit 0,002 Prozent des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer und Fahrt versteuert werden.
Bei der Nutzung eines Kfz kann der Arbeitnehmer anstelle der 1 Prozent-Regelung auch ein Fahrtenbuch führen. Dieses ist zum Beispiel dann sinnvoll, wenn das betriebliche Kfz nur in geringem Umfang privat genutzt wird oder nur geringe Kosten anfallen. Allerdings setzt die Fahrtenbuchmethode erhöhten Aufwand voraus, so muss der Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der Privatfahrten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachweisen. Um die Fallstricke bei der Besteuerung von Dienstfahrrädern und Dienstfahrzeugen zu vermeiden, empfiehlt es sich, vor der Anschaffung einen Steuerberater hinzuzuziehen. Orientierung bei der Suche nach einem solchen Experten gibt der Steuerberater-Suchdienst auf der Website der Steuerberaterkammer Brandenburg unter www.stbk-brandenburg.de.
red / PI Steuerberaterkammer