Derzeit kommt es vermehrt zum Abschluss von Aufhebungsverträgen, mit denen Arbeitsgeber Kündigungsfristen und andere Arbeitnehmerrechte umgehen wollen.
Dabei wird ein Vorwurf erhoben, der angeblich zur fristlosen Kündigung berechtigen soll. Scheinbar großzügig wird dann ein Aufhebungsvertrag zur Abwendung der fristlosen Kündigung angeboten.
Dazu Christian Möbus, Rechtsanwalt aus Königs Wusterhausen:
„Seien sie vorsichtig und unterschreiben sie nichts. Sie berauben sich selbst zahlreicher Rechte und möglicherweise einer Abfindung. Zudem droht eine Sperrfrist bei der Agentur für Arbeit.“
Zwar ist der Aufhebungsvertrag wegen der Drohung mit fristloser Kündigung anfechtbar, das muss man im Nachhinein aber beweisen können. Man ist dort allein. Auf der Gegenseite sind zwei oder drei Vertreter des Arbeitgebers.
Häufig reichen die Gründe des Arbeitgebers noch nicht einmal für eine ordentliche, geschweige denn eine außerordentliche Kündigung aus. Dies lässt sich aber nach Abschluss des Aufhebungsvertrages kaum noch überprüfen.
„Lassen sie es lieber auf die Kündigung ankommen und gehen sie dann zu einem Anwalt, der innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist eine Kündigungsschutzklage für sie erhebt und um ihre Rechte kämpft,“ so Rechtsanwalt Möbus, von der Kanzlei Lazarus, weiter.