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Was ist erlaubt beim Verbrennen im Freien?

Stadtverwaltung Königs Wusterhausen informiert über Regeln für offene Feuer

Das Ver- und Abbrennen von Stoffen ist im Freien untersagt, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder belästigt werden können. Darüber Informiert die Stadtverwaltung von Königs Wusterhausen angesichts des bevorstehenden Herbstputzes in Hof und Garten.Außerdem ist es nicht gestattet, pflanzliche Abfälle aus Haushaltungen und Gärten zu verbrennen. Gleiches gilt auch für jegliche andere Stoffe wie zum Beispiel Müll.

Weiterhin ist das Verbrennen von naturbelassenem Holz bei anhaltender Trockenheit (ab Waldbrandgefahrenstufe 2), bei starkem Wind (deutliche Bewegung armstarker Äste) und in der Zeit von 0 bis 7 Uhr ebenfalls untersagt. Bei starker Rauchentwicklung und/ oder Funkenflug ist das Verbrennen von naturbelassenem Holz unverzüglich zu beenden und das Feuer zu löschen. Näheres regelt das Landesimmissionsschutzgesetz Brandenburg und die Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Königs Wusterhausen.

Wer ein kleines Holzfeuer als Lagerfeuer abbrennen möchte, sollte die zehn wichtigsten Regeln des sogenannten Lagerfeuererlasses beachten: Die Obergrenze für Höhe und Durchmesser des Brennstoffhaufens beträgt einen Meter. Nur trockenes und naturbelassenes Holz darf verwendet werden. Bei anhaltender Trockenheit oder starkem Wind ist das Holzfeuer untersagt. Abfälle gehören niemals ins Holzfeuer. Das Holzfeuer kann mit Holzspänen oder Kohlen- bzw. Grillanzünder entfacht werden. Löschmittel sind immer bereit zu halten – zum Beispiel Wasser, Sand oder Feuerlöscher. „Brandbeschleuniger“ wie Benzin, Verdünnung, Spiritus dürfen niemals verwendet werden (Explosionsgefahr). Die Feuerstelle ist stets im ausreichenden Abstand zu Gebäuden und brandgefährdeten Materialien anzulegen. Bei starker Rauchentwicklung oder Funkenflug muss das Feuer unverzüglich gelöscht werden. Das Feuer muss immer bis zum Erlöschen der Glut beaufsichtigt werden.

RED / PI Stadt KW

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