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Erstattungsanspruch auch bei abgebrochenen Reisen

Wegen Corona: 
Erstattungsanspruch auch bei abgebrochenen Reisen

Verbraucherzentrale Brandenburg informiert zu Pauschalreisen und Hotelbuchungen

In einem Serienbrief hat der Reiseveranstalter Schauinsland-Reisen behauptet, dass Verbraucher keine Ansprüche auf die Erstattung des Reisepreises haben, wenn die Reise infolge der Corona-Pandemie abgebrochen wurde. Diese Behauptung ist nach Ansicht der Verbraucherzentrale Brandenburg rechtswidrig. Daher mahnte sie den Reiseveranstalter erfolgreich ab.

Für Mitte März 2020 hatten zwei Brandenburger Verbraucher eine Pauschalreise nach La Gomera bei der Schauinsland-Reisen GmbH gebucht. Tatsächlich haben sie ihr Urlaubsziel nicht erreicht und verbrachten drei Tage in einem Hotel auf Teneriffa, bevor sie mit einem von der Bundesregierung organisierten Flugzeug zurück nach Deutschland gebracht wurden. Ein anderes Ehepaar, das beim gleichen Reiseveranstalter eine Pauschalreise nach Ägypten gebucht hatte, kam zwar im Urlaubsort an, musste aber ebenfalls nach drei Tagen die Heimreise antreten.

Die Verbraucher verlangten daraufhin vom Reiseveranstalter die vollständige beziehungsweise anteilige Erstattung des Reisepreises. Ohne Erfolg. In beiden Fällen reagierte das Unternehmen mit einem Serienschreiben, in dem es mitteilte, „dass ein Erstattungsanspruch aus rechtlichen Gründen (unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände) ausscheidet“. „Diese Behauptung entspricht nicht der Rechtslage und ist schlicht falsch“, sagt Robert Bartel, Rechtsexperte bei der Verbraucherzentrale Brandenburg. „Verbraucher können Mängelansprüche nach dem Pauschalreiserecht geltend machen, wenn ihre Pauschalreise wegen der Auswirkungen der Corona-Pandemie vorzeitig abgebrochen wurde oder sie den Urlaubsort erst gar nicht erreicht haben“, so der Experte. Nicht in Anspruch genommene Reisetage müssen dann vollständig erstattet werden. Der Reiseveranstalter trägt das Risiko, wenn während der Reise unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände eintreten. Ausgeschlossen sind aber Schadensersatzansprüche wie zum Beispiel Ansprüche wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit.Die Verbraucherzentrale Brandenburg mahnte den Reiseveranstalter wegen dieser falschen Behauptung ab. Die Schauinsland-Reisen GmbH verpflichtete sich, eine solche Behauptung gegenüber ihren Kunden nicht zu wiederholen. Darüber hinaus erklärte sich der Reiseveranstalter bereit, die betroffenen Verbraucher über mögliche Erstattungsansprüche zu informieren.

Auch bei stornierten Reisen nach Polen wandten sich viele Menchen an die Verbraucherzentrale. Drei Monate lang war die polnische Grenze geschlossen, es galten strenge Einreisebeschränkungen. Viele Verbraucher*innen aus Brandenburg mussten ihren geplanten Urlaub in Polen abagen oder verschieben. Oft erhielten sie einen Hotel-Gutschein und wollten wisen, ob dies rechtens ist. „Für deutsche Verbraucher gelten unterschiedliche Regelungen, je nachdem, ob sie in Deutschland eine Pauschalreise nach Polen oder aber einzelne Leistungen wie ein Hotel direkt beim polnischen Anbieter gebucht haben“, sagt Dr. Katarzyna Guzenda, Leiterin des Deutsch-Polnischen Verbraucherinformationszentrums der Verbraucherzentrale Brandenburg. Falls man seinen Urlaub als Pauschalreise in Deutschland gebucht hat und wegen Corona streichen musste, kann man die Rückerstattung aller Kosten von seinem Reiseanbieter verlangen. Hier gilt nämlich deutsches Recht.

Schlechter ist die Lage für Verbraucher, die Einzelleistungen direkt beim polnischen Anbieter gebucht haben. „Polen hat ein spezielles Corona-Gesetz verabschiedet, in dem auch Erstattungen im Fall der coronabedingten Hotelstornierung geregelt sind“, berichtet Guzenda. „Das Gesetz gibt den Hotelbetreibern die Möglichkeit, einen Gutschein statt Geld anzubieten“, so die Expertin weiter. Der Verbraucher muss diesen Gutschein aber nicht akzeptieren. Er kann stattdessen auf Erstattung bestehen. Der Hotelbetreiber hat in diesem Fall ab dem Tag der Stornierung jedoch ein halbes Jahr Zeit, um das Geld zurückzuüberweisen.

Verbraucher, die rechtliche Fragen zu ihrem Pauschalreisevertrag oder Hotelbuchungen haben, können sich an die Verbraucherzentrale Brandenburg wenden: Die telefonische Verbraucherberatung ist zur Terminvereinbarung unter der Rufnummer 0331/98229995 von Montag bis Freitag, 9 bis 18 Uhr zu erreichen. Außerdem ist ein Kontakt online unter www.verbraucherzentrale-brandenburg.de/terminbuchung bzw. eine E-Mailberatung unter www.verbraucherzentrale-brandenburg.de/emailberatung möglich. Weitere aktuelle Informationen gibt es auf www.verbraucherzentrale-
brandenburg.de RED/ PI Verbraucherzentrale Brandenburg

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