Neue SARS-CoV-2-Umgangsverordnung in Kraft/ Abstands- und Hygieneregeln gelten weiter
Seit vergangener Woche gilt im Land Brandenburg und damit auch im Landkreis Dahme-Spreewald im Zusammnenhang mit dem SARS-CoV-2-Virus und der Krankheit COVID-19 eine sogenannte Umgangsverordnung. Durch sie sind zwar viele Einschränkungen aufgehoben. Weiterhin gilt aber, dass die Abstands- und Hygieneregeln generell einzuhalten sind. Die Maskenpflicht im Einzelhandel und im Nahverkehr gilt nach wie vor. Die Kontaktbeschränkungen hingegen sind weggefallen.
Öffentliche und private Veranstaltungen können wieder mit bis zu 1000 Teilnehmenden stattfinden. Für Demonstrationen gilt keine Obergrenze mehr. Gaststätten dürfen wieder ohne zeitliche Begrenzung geöffnet haben. Die Besuchs- und Zutrittsbeschränkungen in Krankenhäusern und Pflegeheimen werden schrittweise gelockert: So sind nun Besuche mit bis zu zwei Personen möglich, ab dem 15. Juli entfallen die zahlenmäßigen Begrenzungen des Besuchsrechts ganz. Regelungen zur Kindertagesbetreuung sind im Unterschied zur bisherigen Eindämmungsverordnung in der neuen Umgangsverordnung nicht mehr enthalten. Für die Schulen sollen alle Voraussetzungen geschaffen werden, damit sie nach den Sommerferien flächendeckend einen regulären Schulbetrieb wiederaufnehmen können. Die neue Umgangsverordnung gilt vorerst bis einschließlich 16. August 2020. Der Volltext der neuen Verordnung ist unter anderem auf der Homepage des Landkreises Dahme-Spreewald abrufbar. Ebenfalls zu finden sind dort die außerdem neu angepasste Quarantäneverordnung sowie die Großveranstaltungsverbotsverordnung.
Das Ordnungsamt des Landkreises Dahme-Spreewald weist darauf hin, dass Bürger gebeten werden, sich künftig zur Anmeldung von Veranstaltungen wieder regulär an das jeweils örtlich zuständige Ordnungsamt ihrer Gemeinde zu wenden. Die durch das Kreisordnungsamt in der im März während der Corona-Krise eingerichtete E-Mail-Adresse veranstaltungsmeldungen@dahme-spreewald.de ist ab sofort wieder abgeschaltet und wird nicht mehr bedient. Der Landkreis wird fortan wieder je nach Bedarf von den kommunalen Ordnungsbehörden mit einbezogen, sofern es die Veranstaltungsgröße oder -art erfordert.
RED/PI LDS