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Freitag, September 29, 2023
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StartFreizeit Kultur & SportFamilie & GesellschaftWelche Steuerbelastung nach Kurzarbeitergeld?

Welche Steuerbelastung nach Kurzarbeitergeld?

Nachzahlung oder Rückerstattung – beides ist möglich 
Beratung durch Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) / Beratungsstellen

Im Frühjahr 2020 hat die Bundesregierung aufgrund der Corona-Pandemie die Regeln für das Kurzarbeitergeld verbessert. Seither bekommen Arbeitnehmer schneller, leichter und teilweise auch etwas mehr Kurzarbeitergeld und zwar zunächst befristet bis 31. Dezember 2021. Das Kurzarbeitergeld gehört zu den sogenannten Lohnersatzleistungen, die grundsätzlich steuerfrei sind.

Die Leistung hat jedoch Auswirkungen auf die Steuer(belastung) für das übrige Einkommen. Dabei gibt es Folgendes zu beachten: Wer in einem Jahr Kurzarbeitergeld von mehr als 410 Euro erhält, ist zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Je nachdem, ob die Arbeitszeit einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers zu 100 oder zu 50 Prozent gekürzt und dementsprechend Kurzarbeitergeld bezogen wird, kann man entweder mit einer Steuererstattung rechnen oder mit Steuernachzahlungen.

Arbeitnehmer, deren Unternehmen vorübergehend komplett geschlossen wird, fallen folglich zu 100 Prozent aus. Wer in so einem Fall Kurzarbeitergeld für zum Beispiel drei Monate erhalten hat, kann mit einer Steuererstattung rechnen. Denn, verteilt auf das gesamte Jahr, wurden in den Monaten ohne Kurzarbeit zu viel Lohnsteuern einbehalten. Umgekehrt gilt beispielsweise für Arbeitnehmer, die zu 50 Prozent in Kurzarbeit sind: Sie arbeiten das gesamte Jahr über monatlich nur zur Hälfte und müssen in der Regel mit einer Steuernachzahlung rechnen, denn der Arbeitgeber hat im Laufe des Jahres meist zu wenig Lohnsteuern an das Finanzamt abgeführt.

Sie benötigen Unterstützung bei der Erstellung Ihrer Steuererklärung? Sie können einfach telefonisch einen Beratungstermin vereinbaren. Exklusiv für 39 Euro erstellen wir Ihnen als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer die Einkommensteuererklärung, wenn Sie in 2020 in Kurzarbeit waren oder sind und sich bis zum 31. Dezember 2021 für eine Mitgliedschaft im Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) entscheiden. Außerdem stellen wir sämtliche Anträge auf Steuerermäßigung und übernehme die Kommunikation mit dem Finanzamt. Und wir beraten in sämtlichen Einkommensteuerfragen, zum Beispiel zur Homeoffice-Pauschale oder zu Homeschooling, Kinderbonus oder Kinderkrankheitstagen, welchen Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer angesichts der Corona-Pandemie ausgesetzt sind.

Übrigens: Wer nicht in Kurzarbeit war oder ist, kann ebenfalls Mitglied werden und sämtliche Leistungen der VLH in Anspruch nehmen – bis 28. Februar 2022 ohne Aufnahmegebühr. Unsere Beratungsstellenleiter leiten eine von rund 3000 VLH-­Beratungsstellen in ganz Deutschland und stehen Ihnen gerne zur Verfügung. Die Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) ist Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein und berät Mitglieder im Rahmen des § 4 Nr. 11 StBerG. Kontakt: Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. – Ihre Beratungsstellen in Ihrer Nähe

E-Mail: ­Sabine.Henck@vlh.de.

S. Henck

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